Urteil Zwölf Jahre für Mord bei Sex-Date

Die Bamberger Richter sprechen bei Sarah M. von „selten gesehener emotionaler Kälte“ und bejahen die besondere Schwere der Schuld.

 
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Die Angeklagte im Gerichtssaal. Foto: Joachim Dankbar

Bamberg - Mit der Verhängung einer hohen Jugendstrafe ist am Mittwoch vor dem Landgericht Bamberg nach fünf Verhandlungstagen der Prozess um ein mörderisches Sex Date bei Ebermannstadt zuende gegangen. Die Jugendkammer verurteilte die heute 19-jährige Sarah M. wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zwölf Jahren. Sie hatte – wie mehrfach berichtet - am 1. Mai vorigen Jahre über eine Plattform im Internet mit einem ihr unbekannten, fast 39-jährigen Mann aus Nürnberg ein Sextreffen vereinbart und ihr Opfer in die Fränkische Schweiz gelotst.  Auf einem Feldweg bei Ebermannstadt nutzte sie eine Unaufmerksamkeit des Mannes und stieß ihm ein Campingmesser in den Hals. Nach einem Kampf im Auto schleppte sich das Opfer noch zur nahegelegenen Bundesstraße 470. Trotz schneller Versorgung starb der Mann fast drei Wochen später in der Uniklink Erlangen. In Briefen aus der U-Haft hatte Sarah M. geschrieben, dass es sich im einen von vorneherein geplanten Mord gehandelt habe. Einer Polizistin und einer Rechtsmedizinerin sagte sie nach der Tat – als ihr Opfer noch lebte -, dass sie es bedaure, dass sie wegen eines reinen Mordversuchs eine lange Strafe zu erwarten habe. Damals lebte ihr Opfer noch. Eigentlich habe die Bewunderin US-amerikanischer Serienmörder noch mehrerer Morde vorgehabt.  

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Mit dem Strafmaß blieb das Gericht nur unwesentlich unter dem Antrag von Oberstaatsanwalt Michael Hoffmann, der zwölf Jahre und sechs Monte verlangt hatte.  

Verteidiger Thomas Drehsen hatte eine Jugendstrafe von acht Jahren beantragt.  Gleichzeitig stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest. Damit schufen die Richter die Voraussetzung dafür, dass das Strafmaß über die im Jugendstrafrecht geltende Höchstgrenze von zehn Jahren hinausgehen konnte. 

Dies sei auch notwendig, um der besonderen Schwere der Tat gerecht zu werden, sagte Vorsitzender Richter Manfred Schmidt. Er bescheinigte der Verurteilten, ihre Tat über Tage akribisch geplant zu haben.  Zum kaltblütigen Vorgehen komme eine  "völlige Empathielosigkeit" für ihr Opfer. Noch kurz vor dem verhängnisvollen Stich hatte sie in englischer Sprache im Internet recherchiert, wohin man in den Hals stechen müsse, wenn man einen Menschen töten will und wie lange das Sterben dauere. Dass ein Täter aus Mordlust einen Menschen töte, komme ausgesprochen selten vor, erläuterte Richter Schmidt.  Dazu habe Sarah M. das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht, denn ihr Opfer sei arg- und wehrlos gewesen.  

Schmidt sprach wörtlich von einer „selten gesehenen emotionalen Kälte, die uns hier entgegen getreten ist“. Eine gewisse Reue für ihre Tat habe Sarah M. einem Psychiater gegenüber erst dann geäußert, als ein erstes Gutachten äußerst negativ ausgefallen sei und sie die Verhängung einer vorbehaltlichen Sicherungsverwahrung befürchten musste.  

Sarah M. selbst hatte während des gesamten Prozesses geschwiegen und nur mit einer kurzen knappen Bemerkung am Ende der Verhandlung bestätigt, dass die Fakten stimmten, die schon in dem gegen sie erlassenen Haftbefehl aufgelistet waren. Auch auf das ihr zustehende Schlusswort verzichtete sie. 

Wie es das Jugendrecht für solche schwerwiegenden Taten ermöglicht, ordnete das Gericht eine vorbehaltliche Sicherungsverwahrung an. Dazu gebe es gar keine Alternative, wenn eine Mörderin verkünde, dass sie Anhänger von Serienmördern sei und selbst eine solche Serie beginnen wollte, erläuterte Vorsitzender Richter Manfred Schmidt. Das bedeutet, dass während der gesamten Strafvollstreckung von Gutachtern überprüft wird, ob von ihr weiter eine Gefahr ausgehe. Falls dies so sein sollte, wird am Ende der Haftzeit eine dauerhafte Sicherungsverwahrung hinaus angeordnet. Die jetzige Strafe muss sie in der sozialtherapeutischen Abteilung einer Strafanstalt absitzen.  

Der Vorsitzende der Strafkammer appellierte an Sarah M. die dort gebotenen Möglichkeiten zu nützen, um irgendwann wieder an einem Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können. Sie werde dort ihre abgebrochenen Schullaufbahn beenden und eine Berufsausbildung aufnehmen können. Dies werde ihr aber nur gelingen, wenn sie die im Prozess gezeigte Verweigerungshaltung aufgeben, um sich auch mit ihrer Schuld auseinanderzusetzen.  

Sarah M. selbst nahm das Urteil äußerlich unbewegt entgegen.