Neustadt Reiter und Pferd gehören nicht auf den Gehweg

Immer wieder wird beobachtet, wie Reiter mit ihren Pferden auch auf Geh- und Radwegen reiten.

 
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Neustadt - Dabei stellen sie nicht nur eine Gefahr für Fußgänger und Radler dar, oft werden die "Hinterlassenschaften" der Pferde auch einfach liegen gelassen. "Dieses Verhalten der Reiter ist nicht nur rücksichtslos, es ist auch verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden", warnt Verkehrssachbearbeiter Detlef Heerlein von der Stadtverwaltung Neustadt.

Reiter und Pferde unterliegen auf öffentlichen Straßen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht, wenn sie von einer Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann. Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten die dafür fest stehenden Regeln und Anordnungen sinngemäß. "Das bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt", stellt Heerlein klar. Es stellt sich die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Laut StVO handelt es sich bei diesen Wegen um "Sonderwege". "Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden", erklärt Heerlein "andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd weder auf einem Gehweg noch auf einem Radweg zugelassen ist." Das Gleiche gilt auch, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. pet

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