Niedrigwasser in Coburg Wasserentnahme aus Gewässern verboten

In vielen Flüssen und Bächen in Stadt und Landkreis herrscht Niedrigwasser. Das Landratsamt weist deshalb noch einmal ausdrücklich auf das geltende Wasserentnahmeverbot hin.

Bereits im Mai waren die Pegel sehr niedrig. Foto: NP-Archiv/Michael von Aichberger

In diesem Sommer herrscht wegen zu geringer Niederschläge immer noch in fast allen Flüssen und Bächen in Stadt und Landkreis Coburg Niedrigwasser. Das teilte das Coburger Landratsamt in einer Pressemitteilung vom Montag mit. Die Abflüsse liegen demnach deutlich unterhalb des mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ), dem Mittelwert der niedrigsten Abflüsse eines längeren Betrachtungszeitraums. „Manche Bäche und Flüsse führen so wenig Wasser wie noch nie zuvor“, teilt der Fachbereich Wasserrecht am Landratsamt Coburg mit.

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Vor allem an kleineren Bächen und besonders in den Oberläufen ist nach aktueller Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Kronach mit weiter sinkenden Pegelständen bis hin zu einer Austrocknung zu rechnen. In der aktuellen Situation bedeuten Wasserentnahmen für die ohnehin stark durch die steigenden Wassertemperaturen und die geringere Sauerstoffverfügbarkeit beeinträchtigten Organismen zusätzlichen Stress. Die Stadt Coburg und das Landratsamt Coburg weisen deshalb auf Folgendes hin:

Wo die Wasserentnahme unzulässig ist

Wasserentnahmen aus kleineren Gewässern (Gewässern dritter Ordnung) seien weder durch den Gemeingebrauch, noch durch den Eigentümer- und Anliegergebrauch abgedeckt und daher unzulässig. Auch beim Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Wasserentnahme ist laut Schreiben auf eine Mindestwasserführung im Gewässer zu achten. Hier seien die Festsetzungen des jeweiligen Bescheids zu befolgen.

„Die Gewässer mit den darin lebenden Organismen danken es den Nutzern der Gewässer jedoch, wenn sie auch hier – wo möglich – auf eine Entnahme verzichten oder diese auf ein absolutes Minimum reduzieren.“ Auch sollte eine Entnahme von Grundwasser dementsprechend eingeschränkt werden.

Was bei „unabdingbaren Entnahmen“ gilt

Bei der unabdingbaren Entnahme von Wasser zur Bewässerungszwecken aus größeren Gewässern (Gewässer erster und zweiter Ordnung) im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sei während der Hitzeperiode aufgrund der Verdunstung unbedingt darauf zu achten, dass die Bewässerung nur in den frühen Morgen- oder in den Abendstunden erfolgt.

Nähere Auskünfte erteilen die Fachbereiche Wasserrecht am Landratsamt Coburg und in der Stadt Coburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Kronach.