Müssen krankgeschriebene Arbeitnehmer das Bett hüten?
Was ein krankgeschriebener Arbeitnehmer tun darf, hängt von der Art seiner Erkrankung ab. „Wichtig ist, alles zu vermeiden, was die Genesung verhindert oder verzögert“, sagt Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Alles, was die Genesung beschleunigt oder ihr zumindest nicht entgegensteht, ist jedoch erlaubt.“ Bei einer starken Erkältung beispielsweise ist der Besuch eines Schwimmbads nicht gesundheitsfördernd. Ein Spaziergang an der frischen Luft hingegen kann zur Genesung beitragen. Auch der Gang zur Apotheke oder zum Supermarkt ist erlaubt.
Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?
Im Arbeitsrecht erfüllt der Krankenschein zwei Funktionen: Zum einen stellt er fest, dass ein Arbeitnehmer zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig ist. Und zum anderen gibt er eine Prognose ab, wie lange dieser Zustand voraussichtlich anhalten wird. Und Prognosen können zutreffen oder eben auch nicht. Eine Krankschreibung ist jedenfalls kein Arbeitsverbot: „Fühlt man sich vor Ablauf eines ärztlichen Attestes gesund, spricht nichts gegen eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz“, sagt Fenimore von Bredow vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Prinzipiell ist man sogar dazu verpflichtet, wieder bei der Arbeit zu erscheinen, wenn man wieder vollständig genesen ist. Und auch wenn der Arzt der Ansicht ist, dass Arbeiten die Gesundheit immer noch beeinträchtigt, kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Dies gilt aber natürlich nicht im Fall einer Corona-Erkrankung. Hier muss man sich unbedingt an die vom Gesundheitsamt vorgeschriebene Quarantäne halten.
Kann der Arbeitgeber kranke Mitarbeiter heimschicken?
Wenn Arbeitnehmer trotz Erkrankung arbeiten wollen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Denn Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Diese bezieht sich sowohl auf den kranken Mitarbeiter selbst als auch auf seine Kollegen. Daher haben Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob ein krankgeschriebener Mitarbeiter wirklich einsatzfähig ist oder ob es sicherer ist, ihn wieder nach Hause zu schicken. Zumal es auch eine erhebliche Haftung gegenüber Dritten nach sich ziehen kann, wenn der erkrankte Mitarbeiter einen schwerwiegenden Fehler macht.