Wie Forstberater Hans Stark erklärt, seien Schliefenanlagen rechtlich erlaubt. Natürlich gebe es „auch in der Jägerschaft unterschiedliche Meinungen“ und dabei komme es auch auf die unterschiedlichen Reviere an: „In niederwildreichen Revieren, in denen man zum Beispiel Bekassine oder Kiebitze schützen will, kann eine Bejagung durchaus sinnvoll sein. Es ist also vom Revier abhängig oder wenn es gilt, gefährdete Arten zu schützen.“ In niederwildreichen Revieren sei es dabei teilweise unverzichtbar für den Wiesenvogelschutz und in solchen Fällen sei auch der Naturschutz einer solchen Vorgehensweise nicht abgeneigt.
So darf man gespannt sein, wie die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung durch Peta umgehen und diese rechtlich beurteilen wird. „Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes“ konnte die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Bamberg dazu aktuell keine Auskunft erteilen.
Das VG Gießen hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2001 (10 E 644/97) zu einer Fangschliefenanlage, zu finden unter https://openjur.de/u/293398.html, diese wörtlich wie folgt beschrieben:
„ Bei einer Schliefanlage handelt es sich um ein ca. 30 m langes System mit geschossenen Gängen, die etwa 20 bis 35 cm Durchmesser besitzen. Hiermit soll ein Bau eines Fuchses nachgestellt werden. Die Gänge dieses Kunstbaues sind im gesamten Verlauf durch abnehmbare Deckel zugänglich. Jeweils kurze Streckenabschnitte können durch Schieber zusätzlich versperrt werden. In dieser Schliefanlage befindet sich am Ende ein „runder Kessel“, eine vergrößerte Aushöhlung, welcher mit einem drehbaren Gitterrechen und einem Schieber zum sog. Fangkorb ausgestattet ist. Zur Prüfung der Hunde wird ein handzahm aufgezogener, im Zwinger gehaltener tollwutschutzgeimpfter Fuchs in den Kunstbau „eingeschlieft“, d. h. eingelassen. Hat er den Rundkessel und den „abgeschotteten Bereich“ erreicht, wird er „eingeschiebert“, dies bedeutet, dass der Rundkessel in dem Bereich, in dem sich der Fuchs aufhält, mit einem Drehschieber (Gitterrechen) verschlossen wird. Dann wird der Hund an der entferntesten Stelle eingelassen (“eingeschlieft“), um den Fuchs aufzuspüren. Hat der Hund den Fuchs aufgefunden, soll er seine Fähigkeiten, den Fuchs aus dem Bau zu treiben (zu „sprengen“), beweisen, indem er für eine Dauer zwischen fünf und zehn Minuten, im vorliegenden Fall nach Klägerangaben für max. 7 Minuten, bei einer max. Gesamtprüfungsdauer von 15 Minuten, den Fuchs bedrängt und verbellt. Durch Herausnahme einer Verriegelung bei dem Gitterrechen erhält der Hund dann die Möglichkeit, den Fuchs weiter zu bedrängen und ihn aus dem Bau zu drücken, indem er sich gegen den Gitterrechen drückt und diesen weiterbewegt. Drückt der Hund gegen den Gitterrechen, wird durch Ziehen des Schiebers dem Fuchs die Möglichkeit eröffnet, den Kessel zu verlassen und in den Springkorb auszuweichen. Umgekehrt bestünde für den Fuchs nun auch die Möglichkeit, den Hund aus dem Kessel zu drücken - was gelegentlich vorkommen soll. Ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs ist dabei nicht möglich.
Bei dem Hund wird die Aggressivität (Härte), die Intensität des Gebells sowie die Schnelligkeit und sein gesamtes Verhalten bewertet. Ein direkter körperlicher Kontakt zwischen Hund und Fuchs ist während der gesamten Dauer durch die Schieber, bzw. einem beweglichen Gitterrechen, ausgeschlossen.“