Daraus wurde nichts. Zwei Jahre Gefängnis lautete das Urteil. Richterin Jensch erklärte, dass das Mobiltelefon eindeutig dem 47-Jährigen zugeordnet werden konnte. Dass die Dateien schon beim Kauf auf dem gebrauchten Handy gewesen seien, nannte die Richterin „eine Schutzbehauptung“. Sie betonte: „Es ist äußerst, wirklich äußerst ungewöhnlich, dass vor dem Verkauf nicht alle alten Dateien gelöscht wurden.“ Gegen die Version des Angeschuldigten spreche zudem, dass die Dateien mit einem Passwort geschützt gewesen seien. Dies könne ja nur den Grund haben, dass verhindert werden sollte, dass andere als der Besitzer des Geräts an die Inhalte kommen.
Darüber hinaus habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der 47-Jährige entgegen seiner Behauptung das alte Mobiltelefon auch nach dem Kauf eines neuen weiter nutzte. So sei das noch funktionsfähige Gerät mit eingestecktem Ladekabel vorgefunden worden. Am schwersten wiege aber der Inhalt der Dateien. „Es sind gravierende Darstellungen in großer Zahl, die den Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Kindern im Babyalter zeigen“, musste Richterin Jensch feststellen. Das Gericht könne angesichts dessen nicht glauben, dass der Beschuldigte keine pädophilen Neigungen habe. „Er hat ein Problem, erkennt es aber nicht“, so Jensch. Aus den genannten Gründen kam für die Schwurgerichtskammer keine Bewährungsstrafe in Betracht, auch wenn der 47-Jährige nicht vorbestraft ist und bisher in geordneten Verhältnissen lebte.