Der Verteidiger sah darin einen weiteren Grund für die Unschuld seines Mandanten. Beim Aufenthalt und der Übernachtung im Freien sei eine Ansteckungsgefahr sogar noch geringer als im eigenen Haus, argumentierte er und forderte einen Freispruch.
Den machte die Vorsitzende Richterin Bettina Thanner jedoch nicht mit. Sie verurteilte den Bürgermeister zur Zahlung des Bußgelds in Höhe von 500 Euro. Zudem muss er die Gerichtskosten und seinen Anwalt zahlen. „Übernachtungen durften damals nur für glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung gestellt werden“, sagte die Richterin. Camping sei als touristisch und daher nicht als notwendig einzustufen. Die Vorsitzende bescheinigte Bäuerlein eine „falsche Rechtsauslegung“. Das Landratsamt wäre der richtige Ansprechpartner gewesen.
Gegen das Urteil ist eine Rechtsbeschwerde möglich. Ob Bäuerlein diese einlegt, ließ er nach dem Ende der Verhandlung offen. „Ich bin enttäuscht von dem Urteil, weil ich eine andere Auffassung vertrete“, sagte er. Die Abgrenzung, die er in der Einspruchsbegründung angeführt habe, dass es sich nicht um einen Campingplatz handle, sei völlig außer Acht gelassen worden.
Bei einer weiter bestehenden Rechtsunsicherheit lasse er es offen, ob es das „Trekkingerlebnis Steigerwald“ auch in Zukunft noch geben wird. Der Trekking-Zeltplatz sei von April bis Oktober buchbar. „Wir lassen 10 000 Leute in ein Fußballstadion, aber das Trekking müssen wir vielleicht unterbinden“, klang er leicht resigniert.