Darf eine Lehrkraft Schülerinnen und Schüler zur Strafe in die Ecke stellen, vom Unterricht ausschließen oder nachsitzen lassen?
Lehrkräfte dürfen anlassbezogen pädagogische Erziehungs- sowie Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern oder Personen und Sachen zu schützen. Heißt im Klartext: Wer im Unterricht nicht aufpasst, kann zum Nachsitzen verdonnert werden. Auch der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von Schulveranstaltungen ist zulässig. "Alle Maßnahmen werden dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt", betont das Ministerium. Demütigend darf die Maßnahme jedoch nicht sein.
Darf eine Lehrkraft Schülerinnen oder Schüler schlagen?
Nein. Körperliche Züchtigung ist laut dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) verboten und wird vom Kultusministerium nach eigener Aussage in keiner Weise geduldet.
Darf eine Lehrkraft Schülerinnen und Schüler anschreien?
Ein direktes Verbot gibt es nicht. Aber ein wertschätzender Umgangston ergibt sich alleine schon aus dem ersten Artikel des BayEUG, wonach zu den obersten Bildungszielen die Achtung vor der Würde des Menschen und Selbstbeherrschung zählen. Die Aufgabe der Schulen ist es auch, den Nachwuchs zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen. "Gegenseitiges Anschreien widerspricht selbstverständlich der Auffassung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit", betont das Ministerium.
Darf eine ganze Klasse für das Fehlverhalten einzelner bestraft werden?
Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind unzulässig.
Darf eine Lehrkraft Noten laut vor der Klasse bekanntgeben?
"Das namentliche Verlesen der Noten aller Schülerinnen und Schüler vor der gesamten Klasse ist in der Regel pädagogisch weder sinnvoll noch erforderlich und damit in datenschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig", betont das Kultusministerium in aller Klarheit.
Darf eine Lehrkraft Schülerinnen und Schüler berühren, etwa sie tröstend in den Arm nehmen?
Offizielle Vorgaben hinsichtlich Berührungen gibt es nicht. Letztlich sollen Lehrkräfte im Einzelfall situationsgerecht reagieren. "Insbesondere im Bereich der Grundschule können Körperkontakte zwischen der Lehrkraft und den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern nicht nur im Hinblick auf den bestehenden Erziehungsauftrag situationsbedingt durchaus auch pädagogisch geboten und sinnvoll sein", betonte das Ministerium. "Die Lehrkräfte entscheiden hier individuell und in pädagogischer Verantwortung."
Darf eine Lehrkraft Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern über deren persönliche Probleme informieren?
Grundsätzlich ist die Schule verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über wesentliche persönliche Vorgänge zu unterrichten, besonders bei einem auffallenden Absinken des Leistungsstands. Dies gilt auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern unter 21 Jahren. Etwaige gesetzliche Schweigepflichten wie etwa von Schulpsychologen bleiben davon unberührt.