Eine Rechnung ist auch dann nötig, wenn – wie beim Oma-Modell – nur Fahrkosten angefallen sind. Die Leistung, der Zeitraum sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Der Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühr oder das Arbeitsentgelt muss überwiesen werden – Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
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Aufwendungen für die familieninterne Betreuung interessieren den Fiskus dagegen nicht. So wird beispielsweise ein vom Vater an die Mutter gezahltes Entgelt für die Betreuung nicht berücksichtigt, wenn die Familie mit dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebt. Das gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch bei nicht zusammen Lebenden ist der steuerliche Abzug der Betreuungskosten ausgeschlossen, wenn die betreuende Person das Kindergeld bezieht oder den Kinderfreibetrag auf ihrer Steuerkarte eingetragen hat.
So werden einzelne Ausgaben berücksichtigt
Absetzbar
Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen.
Besuch einer Vorschulklasse vor Eintritt in die Grundschule
Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erzieherinnen oder Erziehern, Au-pairs und betreuenden Haushaltshilfen
Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben
Nicht absetzbar
Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld) einschließlich Nachhilfe
Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (zum Beispiel für das Mittagessen in der Übermittagsbetreuung einer Kita)
Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise
Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht oder Computerkurse)
Mitgliedsbeitrag für den Sportverein oder Beiträge zu anderen Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Reiten