Da es auf dem Marktplatz friedlich blieb, sahen die Beamten von einer Auflösung der Versammlung ab. Einsatzleiter Anders wies allerdings auf die notwendige Einhaltung des coronabedingten Mindestabstands hin. „Die Versammlungsfreiheit ist im Grundgesetz geregelt und ein sehr hohes Rechtsgut. Auch unangemeldete Versammlungen können nur in besonderen Fällen aufgelöst werden, beispielsweise wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre“, erklärte Anders auf Nachfrage der Neuen Presse. Dies sei hier nicht der Fall. Allerdings kritisierte er, „dass hier nicht der ordnungsgemäße Weg einer Anmeldung gewählt wurde“. Vermutlich hätten die Personen, die zu der Versammlung aufgerufen haben, einfach die Auflagen umgehen wollen, die eine Behörde ansonsten für eine Zusammenkunft zur Bedingung gemacht hätte. Da der Urheber der Versammlung nicht zu ermitteln sei, könne auch die Ordnungswidrigkeit nicht geahndet werden.