Wer haftet beim Sturz? Gassi mit dem Nachbarshund wird teuer

Justitia hat gesprochen: Der Klägerin ein Mitverschulden von 50 Prozent anzulasten, weswegen der Tierhalter den entstandenen Schaden nur zur Hälfte begleichen muss. Foto: picture alliance/dpa Archiv

Eine Frau führt regelmäßig den Hund ihres Nachbarn aus – eines Abends stürzt sie schwer, als das Tier einer Katze nachjagt. Wer zahlt den Schaden?

 
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Coburg - Der Halter eines Hundes haftet auch für Schäden, die eine Person beim Ausführen des Tieres aus bloßer Gefälligkeit erleidet. Im konkreten Fall kam jedoch ein signifikantes Mitverschulden zum Tragen, wie aus einem Urteil des Landgerichtes Coburg hervorgeht.

Seit vielen Jahren führte demnach die Klägerin den Hund ihres Nachbarn spazieren, ein sehr ruhiges und liebes Tier. Der Klägerin machte das Freude und der im Schichtdienst arbeitende Nachbar wurde entlastet. Eines Abends sah der Hund dabei in der Dämmerung eine Katze und wollte ihr nachlaufen. Die Klägerin war davon so überrascht, dass sie die Leine nicht rechtzeitig loslassen konnte – sie stürzte mit der Schulter auf die Bordsteinkante. Dabei verletzte sie sich so schwer, dass sie operiert werden musste und trotz Physiotherapie nun dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Von ihrem Nachbarn verlangte die Klägerin daraufhin Schadensersatz: hauptsächlich Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden, weil sie nach der Operation ihren Haushalt nicht wie gewohnt selbst führen konnte. Das Landgericht Coburg hat der Klägerin nun teilweise Recht gegeben. Der beklagte Nachbar haftet als Halter des Hundes für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Es bestand kein Zweifel, dass die Verletzungen der Klägerin durch den fraglichen Hund verursacht wurden. Mit dem zum Sturz führenden unerwarteten Losrennen des Hundes auf der Jagd nach einer Katze hat sich gerade die aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens resultierende Gefahr realisiert.

Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht etwa durch das freiwillige Ausführen des Hundes auf eine Haftung des Tierhalters verzichtet hatte. Ein solches Handeln auf eigene Gefahr kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn jemand die Ausbildung eines „scharfen“ Hundes übernimmt; angesichts des ansonsten ruhigen und lieben Hundes konnte davon aber nicht die Rede sein.

Die Tierhalterhaftung des Nachbarn war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin dessen Hund aus bloßer Gefälligkeit spazieren führte. Es ist zwar davon auszugehen, dass hierdurch keine der Parteien eine rechtliche Verpflichtung eingehen wollte: Die Klägerin führte den Hund spazieren, weil es ihr Freude machte, und der Beklagte wurde bei seiner Schichtarbeit entlastet. Allerdings werden deshalb Ansprüche im Rahmen der Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen.

Schließlich lehnte das Gericht auch die Voraussetzungen der Regelung zur Haftung eines Tieraufsehers ab, die zu einer für die Klägerin nachteiligen Beweislastverteilung geführt hätten. Voraussetzung dafür wäre, dass jemand durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat. Das in diesem Fall vorliegende Gefälligkeitsverhältnis der Parteien reicht dafür aber gerade nicht aus.

Andererseits kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin beim Ausführen des Hundes nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt an den Tag legte. Gerade, weil das Verhalten eines Tieres nie völlig vorhersehbar ist, musste die Klägerin nach der Entscheidung des Landgerichts beim Spazierengehen in der Dämmerung damit rechnen, dass der Hund seinem Jagdtrieb folgend einfach losrennt. Die Klägerin hätte dann entweder die Leine im sicheren Stand fester halten oder rechtzeitig loslassen müssen, um einen Sturz zu vermeiden. Deshalb ist der Klägerin ein Mitverschulden von 50 Prozent anzulasten, weswegen der Tierhalter den entstandenen Schaden nur zur Hälfte begleichen muss. Das Urteil ist rechtskräftig.

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