Schließlich lehnte das Gericht auch die Voraussetzungen der Regelung zur Haftung eines Tieraufsehers ab, die zu einer für die Klägerin nachteiligen Beweislastverteilung geführt hätten. Voraussetzung dafür wäre, dass jemand durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat. Das in diesem Fall vorliegende Gefälligkeitsverhältnis der Parteien reicht dafür aber gerade nicht aus.
Andererseits kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin beim Ausführen des Hundes nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt an den Tag legte. Gerade, weil das Verhalten eines Tieres nie völlig vorhersehbar ist, musste die Klägerin nach der Entscheidung des Landgerichts beim Spazierengehen in der Dämmerung damit rechnen, dass der Hund seinem Jagdtrieb folgend einfach losrennt. Die Klägerin hätte dann entweder die Leine im sicheren Stand fester halten oder rechtzeitig loslassen müssen, um einen Sturz zu vermeiden. Deshalb ist der Klägerin ein Mitverschulden von 50 Prozent anzulasten, weswegen der Tierhalter den entstandenen Schaden nur zur Hälfte begleichen muss. Das Urteil ist rechtskräftig.