Ein Hotel in Entfernung von rund 1,3 Kilometern zum Strand kann einem Gerichtsurteil zufolge nicht als „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ beworben werden. Das Münchener Amtsgericht verurteilte den in dem Fall belangten Reiseanbieter am Montag zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und zu Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Entscheidend war für das Gericht allerdings auch, dass die Reise als „Luxusreise“ angepriesen worden war.