Allerdings gebe es die, wie die Hammelburger Juristin Rottmann der NP-Redaktion erklärt. In Bayern habe sogar bereits einmal eine Rechtslage bestanden, die „das Problem an der Wurzel gelöst hat“: Eine Regelung aus dem Jahr 1954 habe nur maximal so viele Direktmandate zugelassen, wie dem Gesamtstimmenanteil entsprächen. Überhangmandate – und damit die immer weiter anschwellenden Parlamente – seien dadurch gleich gänzlich verhindert worden. Ein Sachverhalt, der keinen Einfluss auf die Entscheidung der Münchener Verfassungsrichter hatte. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich um die Verbesserung des Wahlrechts zu kümmern. Das sei Sache des Parlaments.
Tatsächlich wäre der Landtag inzwischen auch die einzige Ebene, auf der man das Problem angehen könnte. Denn mit dem Urteil vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist die höchste gerichtliche Instanz in dieser Sache erreicht, erklärt Rottmann. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1998 werden Landeswahlgesetze nicht mehr auf Bundesebene auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft. Die Aussichten auf eine Debatte im Maximilianeum stehen derzeit jedoch schlecht: Eine Mehrheit aus CSU, Freien Wählern, AfD und FDP hatte einen Antrag von Grünen und SPD, eine Lösung für das Problem zu diskutieren, erst im April 2019 abgelehnt. Doch den Kopf in den Sand zu stecken, helfe an dieser Stelle laut Manuela Rottmann nicht: „Wenn das Wahlverhalten sich weiter so ausdifferenziert wie in den letzten Jahren, wird sich auch der Konflikt des geltenden Wahlrechts mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit verschärfen“, so das Fazit der Grünen-Bundestagsabgeordneten.