Falls der Reiseveranstalter das nicht akzeptiert, dann können Betroffene etwa mit Medienberichten über die Ausmaße der Zerstörungen oder mit Einschätzungen des Auswärtigen Amtes argumentieren. Eine Reisewarnung des Ministeriums für eine Region ist beispielsweise ein starkes Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände.
Aber selbst hier gilt: Nicht zu früh stornieren. Steht die Reise in ein betroffenes Gebiet in einem halben Jahr an, sollte man noch warten. „Es muss zum Zeitpunkt des Rücktritts feststehen oder sehr wahrscheinlich sein, dass es am Zielort der Reise oder in unmittelbarer Nähe zu erheblichen Beeinträchtigungen oder einer Gefährdungslage kommt, die die Durchführung der Reise für den Urlauber unzumutbar macht.“ Deshalb müssen Urlauber in vielen Fällen zunächst einmal die weitere Entwicklung im Reiseland abwarten.
Und wenn ich mehrere Ziele in einem Land bereise?
Bei Rundreisen hängt die Frage des kostenfreien Rücktritts davon ab, ob diese maßgeblich störungsfrei durchführbar sind. Ist nur einer von vielen Orten auf der Reise vom Erdbeben betroffen und deshalb nicht zu bereisen, ist das kein ausreichender Grund für einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Allerdings könne ein ausgefallener Programmpunkt eine Preisminderung begründen, so der Experte.
Was ist, wenn ich individuell gebucht habe?
Im Gegensatz zu Pauschalreisenden können sich Menschen, die Flug und Hotel individuell gebucht haben, bei Naturkatastrophen nicht auf ihren Veranstalter zurückziehen. Sie müssen sich mit jedem einzelnen Vertragspartner auseinandersetzen, etwa Airline, Hotel oder Ferienhausvermieter.
Rodegra nennt ein Beispiel: Die gebuchte Unterkunft ist durch das Erdbeben beschädigt und nicht bewohnbar. Aber der Flug zum entfernteren Flughafen im Land findet statt. „Den müssen sie dann bezahlen, auch wenn sie ihn vielleicht nicht mehr Anspruch nehmen, da sie ja keine Unterkunft mehr haben.“
Hintergrund: Wenn mindestens zwei Reiseleistungen kombiniert und in einem Paket verkauft werden, gilt das in der Regel als Pauschalreise. Ein Klassiker sind Flugpauschalreisen, die Flüge und Hotel beinhalten. Aber beispielsweise auch eine Kombination aus Flug und Mietwagen kann dazu zählen.
Die Erde bebt und ich bin vor Ort, Welche Rechte habe ich?
Reiseveranstalter sind in solchen Fällen in der Pflicht, ihre Reisenden zu informieren. Ist die Unterkunft nicht mehr sicher bewohnbar, müssen sie eine Ersatzunterbringung stellen.
„Wenn es nach einer Naturkatastrophe für Urlauber nicht mehr zumutbar ist, in dem Gebiet weiter zu verweilen, muss der Veranstalter einen früheren Rückflug besorgen und die gesamten Mehrkosten dafür tragen“, berichtet Rodegra. Vorausgesetzt natürlich, die Flüge waren Teil der Pauschalreise und wurden nicht selbst von den Urlaubern dazu gebucht.
Haben Urlauber alles selbst gebucht und ist kein Veranstalter involviert, sind sie entsprechend auch selbst verantwortlich, Ersatzunterkünfte und alles Weitere zu besorgen. Ansprechpartner in Notsituationen können für sie dann die deutschen Botschaften und Konsulate sein.
Info: Reisehinweise, Sicherheitshinweise, Reisewarnungen
Auswärtiges Amt
Das Auswärtige Amt in Berlin warnt bei möglichen Risiken in einem Reiseland. Im Falle von Italien und Kroatien handelt es sich um Reise- und Sicherheitshinweise. Dabei unterscheidet das Ministerium zwischen drei Kategorien:
Reisehinweise
„Reisehinweise des Auswärtigen Amts enthalten Informationen zu den für Reisende relevanten Besonderheiten eines Landes, den Einreisebestimmungen in fremde Länder, zu Zollvorschriften und strafrechtlichen Vorschriften und zu medizinischen Hinweisen . . . Sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.“
Sicherheitshinweise
„Sicherheitshinweise machen in den Ländern, in denen es erforderlich erscheint, auf länderspezifische sowie grenzüberschreitende Risiken für Reisende und Deutsche im Ausland aufmerksam. Den Sicherheitshinweisen wenden wir besondere Aufmerksamkeit zu. Sie können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten.“
Reisewarnungen
„Reisewarnungen enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden nur dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss. Eine Reisewarnung wird nur selten ausgesprochen. Deutsche, die in diesem Land leben, werden gegebenenfalls zur Ausreise aufgefordert . . . Die Reisewarnung ersetzt den Sicherheitshinweis.“