Lesen Sie aus unserem Angebot: Jährlich 100 Fälle von Wilderei in Baden-Württemberg
Strafrechtliche Folgen
Die Gesetzeslage in Deutschland sieht die Wilderei dennoch als schwerwiegende Straftat an. Dort heißt es unter dem Paragrafen 292 des Strafgesetzbuches, dass, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübung Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird.
In besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren die Folge sein. Dieser schwere Fall liegt vor, wenn die Tat gewerbs- und gewohnheitsmäßig, zur Schonzeit oder gemeinschaftlich, begleitend mit mehreren Schusswaffen ausgerüstet, begangen wird.
Kein Delikt für lange Haftstrafen
Im Bußgeldkatalog zum Thema „Jagen ohne Jagdschein“ ist unter der Rubrik „Jagen ohne gültigen Jagdschein“ eine Geldstrafe von 500 bis 1500 Euro festgelegt. Die schwerwiegenderen Fälle, wie „das Jagen ohne Jagdschein summiert mit weiteren Vergehen“ wird mit einer Haftstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet. Bei regelmäßiger Wilderei sogar mit bis zu fünf Jahren.
Die Jagdwilderei mit einem Strafrahmen bedroht, der auch mehrere Jahre Gefängnis umfassen kann – unabhängig davon, inwieweit die aktuelle Rechtsprechung diesen Rahmen auch tatsächlich ausschöpft. Ganz anders ist das mit Tötungsdelikten, wie im aktuellen Fall in Kusel: Da droht verurteilten Straftätern eine lebenslange Haft.