Wonfurt Gemeinderat befragt Expertin

Christian Licha
Der Gemeinderat auf einer Baustelle im Jahr 2020 Foto: Archiv/Archiv

In Wonfurt stehen gleich mehrere Kanalsanierungen an. Der Gemeinderat hat sich auf seiner vergangenen Sitzung von einer Ingenieurin beraten lassen.

 
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Über die Machbarkeit anstehender Kanalsanierungen in Wonfurt wurde der Gemeinderat bei seiner Sitzung am Donnerstag durch Diplom-Ingenieurin Christina Berger vom Büro SRP informiert. Demnach ist die Sanierung beziehungsweise Erneuerung des Kanals im Bereich Grillengasse / Ringstraße und Dr.-Steinmüller-Straße / Ringstraße notwendig. Die Grobkostenschätzung beläuft sich hierbei auf insgesamt 640 000 Euro brutto inklusive Baunebenkosten. Darin enthalten sind auch zehn Meter Wasserleitung, die in der Ringstraße / Dr.-Steinmüller-Straße erneuert werden müssen. Zu den Änderungen im Bebauungsplan „Schelmshecke“ in Steinsfeld wurden noch offene Fragen diskutiert und die entsprechenden Sachverhalte beschlossen.

Ein Punkt war, ob der Wiesenweg mit der Flur-Nummer 198/0 eventuell den Baugrundstücken zugeschlagen werden soll. Dieses Grundstück war im Vorentwurf der Bebauungsplanänderung als öffentlicher Wiesenwag festgesetzt. Der Weg ist, soweit ersichtlich, nicht öffentlich gewidmet. Im ursprünglichen Bebauungsplan war der Weg bereits den Baugrundstücken zugeschlagen.

Die Zuordnung des Wegeflurstücks zu den Baugebietsflächen nimmt den Anwohnern am Wedelweg die hintere Grundstückszufahrt. Diese erscheint aber auch nicht erforderlich, weil die Grundstücke mit freistehenden Häusern bebaut sind. Die Gärten sind also auch vom Wedelweg her zugänglich. Somit wurde festgesetzt, dass das Grundstück Flur-Nummer 198/0 als Baugebietsfläche gelten soll.

Für das Flurstück 200/4 wurden durch den ursprünglichen Bebauungsplan Schelmshecke ausreichende Festsetzungen getroffen, um die Bebauung zu ermöglichen. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass in der Bebauungsplanänderung eine vollwertige zweigeschossige Bauweise vorgesehen ist. Somit beschloss der Gemeinderat, dieses Flurstück nicht in die Bebauungsplanänderung mit einzubeziehen. Die Regenrückhaltung soll eine Mischung aus Retentionsbereich und Zisterne darstellen. Die Regenrückhaltebecken sind im Vorentwurf zur Bebauungsplanänderung durch Planzeichnung und Planzeichenerklärung bereits verpflichtend festgesetzt. Es müssen je zehn Quadratmeter befestigte Fläche 0,3 Kubikmeter Rückhaltevolumen bereitgehalten werden. Der verzögerte Ablauf wird durch eine Drosselung auf 0,007 Liter je Sekunde je zehn Quadratmeter befestigte Fläche gewährleistet.

Eine flächige Retention erschien auf den kleinen Grundstücken schwierig. Für 200 Quadratmeter versiegelte Fläche müssten mindestens 13 Quadratmeter Versickerungsfläche vorgehalten werden. Bei Kombinationen aus Versickerung und Rückhaltung erscheint die Quantifizierung schwierig, welche Anlagenteil was leisten soll. Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser (= Einleiten in das Grundwasser) führt insbesondere bei Rigolen-Anlagen zu zusätzlichen Genehmigungserfordernissen.

Das Planungsbüro führte zudem aus: „Vor allem unter Berücksichtigung der immer häufiger auftretenden Starkregenereignisse ist eine Retention auf den privaten Flächen als äußerst sinnvoll zu erachten. Dies dient zur hydraulischen Entlastung des Mischwasserkanals. Eine zentrale Regenrückhaltung ist aufgrund des vorhandenen Geländes mit Höhenunterschieden von bis zu fünf Metern nicht sinnvoll umsetzbar. Zudem wäre somit die Errichtung eines zusätzlichen Regenwasserkanals bis zum Becken erforderlich, was weitere Kosten mit sich bringt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zugang von Gemeindemitarbeitern zur privaten Rückhaltung jederzeit gewährleistet sein muss, können auch mögliche Fehlnutzungen ausgeschlossen werden.“ Die Festsetzung zur Niederschlagswasserrückhaltung wurde nicht geändert, dabei gab es eine Gegenstimme aus dem Gemeinderat.

Weiterhin wird den Bauherren die Errichtung von Photovoltaikanlagen zumindest empfohlen, wie ein weiterer Beschluss lautet. Grundsätzlich ist die Verpflichtung der Bauherren zur Errichtung von Solaranlagen zwar möglich. Mit dieser Festsetzungsmöglichkeit bestehen aber noch keine Erfahrungen. Die Festsetzung hätte nicht unerhebliche monetäre Auswirkungen auf künftige Bauwerber. Hier wurde daran erinnert, dass ein Grund für die Überarbeitung des Bebauungsplans war, den Bauwerbern die gestalterische Freiheit zu bieten und die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen.

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