Eigener Inhalt Der kleine Verführer

Vov Susann Winkel
Das Diensthandy - der kleine Verführer Quelle: Unbekannt

Jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland hat ein Diensthandy. Ein Firmengerät ist praktisch, birgt aber auch einige Gefahren. So! erklärt, auf was Sie achten müssen.

 
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Wer von seinem Arbeitgeber ein Diensthandy erhält, darf durchaus ein bisschen stolz auf sich sein. Schließlich zeigen sich darin eine Wertschätzung für die bisher erbrachten Leistungen für das Unternehmen und auch Vertrauen. Und das ist keine Selbstverständlichkeit. Einen Anspruch auf ein Dienstgerät gibt es nicht, der Chef ist ganz frei in seiner Entscheidung, wem er eines zur Verfügung stellt. Auch wenn Smartphones als mobile Alleskönner mit Terminkalender, Telefonbuch und E-Mail-Funktion kaum mehr wegzudenken sind aus dem Berufsalltag, darf nur jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland bisher ein Firmengerät nutzen. So ein Diensthandy, das auch mit nach Hause genommen werden darf, birgt allerdings auch einige Gefahren. Auf folgende Dinge sollten Sie achten:

Private Nutzung

Ist mit dem Arbeitgeber nichts weiter vereinbart, muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er das Diensthandy ausschließlich dienstlich nutzen darf. Private Anrufe, Nachrichten oder Surfen im Internet sind damit tabu. Falls der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet, dann sollte dies unbedingt schriftlich in einer Vereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Eine nicht dokumentierte Duldung der Privatnutzung ist im Streitfall schwer nachweisbar für den Arbeitnehmer. In der Vereinbarung sollte auch der Umfang der Nutzung definiert sein, etwa nur Telefonate.

Kontrolle

Ist die Privatnutzung ausdrücklich nicht gestattet, kann der Arbeitgeber jederzeit überprüfen, ob sich sein Mitarbeiter auch daran hält. Er kann Verbindungsnachweise einsehen, die besuchten Internetseiten oder auch den E-Mail-Verkehr. Bei einem Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen droht Abmahnung, in besonders gravierenden Fällen der unerlaubten Nutzung ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Achtung: Darf der Arbeitnehmer das Smartphone privat nutzen, muss sich der Chef an das Fernmeldegeheimnis halten und darf das Gerät nicht ohne ausdrückliche Zustimmung seines Mitarbeiters kontrollieren.

Kosten

Verursacht der Arbeitnehmer privat Kosten bei der Nutzung des Diensthandys, etwa mit Auslandsgesprächen oder durch Anrufe bei gebührenpflichtigen Hotlines, muss er diese auf jeden Fall übernehmen und gegebenenfalls auch Schadensersatz an seinen Arbeitgeber leisten. Eine elegante Lösung, um nicht ständig zwei Smartphones – das dienstliche und das private – dabei haben zu müssen, sind Geräte mit zwei SIM-Karten. Der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Diensthandys hat, muss anders als beim Dienstwagen übrigens nicht bei der Steuer angegeben werden.

Rückforderung

Das Diensthandy ist kein Geschenk an den Arbeitnehmer, sondern ein Arbeitsgerät, das im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Folglich kann er es jederzeit, etwa im Fall eines Verstoßes gegen die vereinbarte Nutzung, von seinem Mitarbeiter zurückfordern. War die Privatnutzung gestattet, muss der Arbeitnehmer zuvor Gelegenheit erhalten, seine privaten Daten zu sichern. Bei einer ordentlichen Kündigung darf der Mitarbeiter das Diensthandy bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten.

Erreichbarkeit

Der wichtigste Grund, warum ein Arbeitnehmer ein Smartphone zur Verfügung gestellt bekommt, ist, dass er damit für seine Vorgesetzten und die Kunden besser erreichbar ist. Das Nutzen eines Diensthandys ist – sofern vom Arbeitgeber gewünscht – eine vertragliche Pflicht, an die sich der Mitarbeiter halten muss. Er darf ein Diensthandy daher nicht ablehnen, er muss es während der Arbeitszeit bei sich tragen, eingeschaltet haben und auch Gespräche annehmen beziehungsweise E-Mail-Korrespondenz führen. In der Pause, nach Feierabend oder im Urlaub besteht diese Pflicht nicht, dann kann das Mobiltelefon auch ausgeschaltet werden. Anders verhält es sich, wenn ein Bereitschaftsdienst vereinbart ist. Auch hier sollten konkrete Zeiten festgehalten sein, der Arbeitgeber darf keine 24-Stunden-Erreichbarkeit verlangen.

Apps

Auch wenn das Diensthandy privat genutzt werden darf, die Installation von Apps muss stets vom Arbeitgeber genehmigt sein. Bei einem Verstoß droht auch hier eine Abmahnung. Wurden bei der Installation einer App Viren übertragen, muss der Mitarbeiter unter Umständen Schadensersatz leisten. Sehr praktisch, aber ein gravierendes Problem hinsichtlich des Datenschutzes sind Messenger-Dienste wie WhatsApp, die auf das interne Telefonbuch des Nutzers zugreifen. Da die rechtliche Absicherung durch schriftliche Einwilligung aller bestehenden Kontakte in der Praxis nicht umsetzbar ist und zugleich hohe Bußgelder drohen, haben viele Unternehmen ihren Mitarbeitern die Nutzung solcher Dienste mittlerweile untersagt.

Schäden und Verlust

Wird das Diensthandy beschädigt, verloren oder gestohlen, ist immer zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer sorgsam oder fahrlässig gehandelt hat. Hat er das Gerät etwa unbeaufsichtigt liegen lassen, dann kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Neben den Kosten des Geräts ist noch derjenige Schaden zu beachten, der durch die Preisgabe von wichtigen und vertraulichen Informationen an unbefugte Dritte entsteht. Fahrlässig ist es daher auch, wenn der Arbeitnehmer die Sicherheitsabfrage beim Sperrbildschirm – also den Code oder den Finger-Scan zum Entsperren – deaktiviert. Dasselbe gilt, wenn er private und berufliche Korrespondenz über denselben E-Mail-Account führt und so riskiert, dass eine Dienstnachricht versehentlich einen privaten Adressaten erreicht.

Auch das private Smartphone darf nicht ohne Bedenken bei der Arbeit genutzt werden. Private Telefonate etwa sind unerlaubte Pausen und somit Arbeitszeitbetrug. Der Arbeitgeber kann es sogar gänzlich verbieten, dass Privathandys während der Arbeitszeit genutzt werden oder auch nur eingeschaltet sind. Für private Notfälle muss der Arbeitnehmer dann aber über eine dienstliche Nummer erreichbar sein. Achtung: Das Aufladen des Privathandys am Arbeitsplatz ohne Genehmigung des Arbeitgebers ist ein Straftatbestand, es handelt sich dabei um Entziehen elektrischer Energie, Stromklau also.

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