Demgegenüber habe die Klägerin nicht mit der Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen. Selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Funktionsweise der verwendeten Reinigungsmaschine auch bekannt sein musste. Den Einwand der Beklagten, die Klägerin sei in Eile gewesen und möglicherweise vor dem Sturz gestolpert oder umgeknickt, ließ das Gericht nicht gelten. Weil sich nach der Aussage des Mitarbeiters der Sturz unmittelbar nach Durchführung der Reinigungsmaschine ereignete und auch die Klägerin erklärt hatte, "aus heiterem Himmel" gestürzt zu sein, kam der Klägerin der sogenannte Beweis des ersten Anscheins zugute.
Das Gericht verurteilte die Supermarktbetreiberin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde nicht angenommen. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Schadenspositionen wurde die Klage abgewiesen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 16.07.2020, Aktenzeichen: 24 O 76/18, rechtskräftig)