Coburg
"Nazi-Opa" keine Beleidigung
Tourist muss seinen Kommentar in einem Hotel- Bewertungsportal nicht revidieren. Ihm missfiel das Foto eine Mannes in Wehrmachtsuniform.

Zillertal/Neustadt - Ein deutscher Gast, der im Eingangsbereichs eines Hotels in Zillertal das Bild eines Mannes in Wehrmachtsuniform entdeckt hatte, darf auf Internetportalen die Bewertung "Am Hoteleingang: Bild vom Nazi-Opa" abgeben, ohne rechtliche Schritte des Hotelbetreibers fürchten zu müssen. Das hat nun das Oberlandesgericht Innsbruck letztinstanzlich festgestellt.
"Die Äußerungen unseres Mandanten waren zulässig und sind von der Meinungsfreiheit in vollem Umfang gedeckt", erklärte am Dienstag der Neustadter Rechtsanwalt Wolfram Salzer gegenüber der Neuen Presse. Salzer hatte den Schreiber der Bewertung in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Innsbruck vertreten. In der Vorinstanz hatte der Betreiber des Hotels am Landesgericht Innsbruck noch eine einstweilige Verfügung gegen den Touristen erwirkt und die Löschung der Einträge erzwungen. Ferner forderte er Schadenersatz. Nach Ansicht des Hoteliers wären die Bewertungen des Touristen rufschädigend für sein Haus.
Das Oberlandesgericht habe nun hervorgehoben, dass es sich bei dem Ausdruck "Nazi-Opa" nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handle, sondern im Kern "auf einem wahren Tatsachensubstrat" beruhe. Mit anderen Worten: Wer in einer Wehrmachtsuniform mit Hakenkreuz-Aufnähern gezeigt wird und überdies Mitglied der NSDAP gewesen war, dürfe auch als Nazi bezeichnet werden.
Das hatte der Gastronom ursprünglich anders gesehen. Im September 2018 war dem ehemaligen Gast - kurz nachdem der Deutsche die inkriminierte Internetbewertung abgesetzt hatte - eine Klageschrift ins Haus geflattert. Darin wurden ihm Beleidigung und die Behauptung falscher Tatsachen vorgeworfen.
Der Begriff "Nazi-Opa" hatte bei dem Hotelbetreiber offenbar eine starke emotionale Reaktion hervorgerufen, zumal das Lichtbild aus der Zeit des "Dritten Reichs" einen seiner Verwandten zeigte. So werde suggeriert, dass die Person auch Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch ein Nazi gewesen wäre und in dem Hotel öffentlich geehrt werde, argumentierte der Wirt. Die Bilder hätten lediglich dem Gedenken an den verstorbenen Angehörigen dienen sollen.
Dagegen hatte Wolfram Salzer, der den Touristen auch in der ersten Instanz vertrat, darauf hingewiesen, dass das Hakenkreuz als zentrales Symbol des Nationalsozialismus betrachtet werden müsse.
Das sah auch Dr. Wolfram Purtscheller, der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck, so. Dem Hotelbetreiber wäre es ein Leichtes gewesen das NS-Symbol auf dem Bild zu verdecken. So stelle das Foto mit Blumengebinde darunter ein "klar verehrendes Arrangement" dar. Purtscheller räumte dem Grundrecht der Meinungsfreiheit eindeutig den Vorrang ein. "Dieses Grundrecht bildet eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft", argumentierte er. Der Schutz der Meinungsfreiheit gelte daher auch für solche Aussagen, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden könnten. "Dies verlangen der Pluralismus, die Toleranz und die Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gemeinschaft existieren kann."
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Veröffentlicht am:
12. 11. 2019
16:48 Uhr