Geschehen kann dies etwa durch Untätigkeit der Behörden oder Behinderung der Ermittlungsarbeit. Das Strafgesetzbuch sieht dafür in den Paragrafen 258 (Strafvereitelung) und 258a (Strafvereitelung im Amt) sechs Monate bis zu fünf Jahre Haft vor. Schon der Versuch ist strafbar. Nicht belangt wird dagegen, wer eine Strafe für sich selbst oder einen Angehörigen vereitelt.