Länderspiegel So steht es im Gesetzestext
Redaktion 12.01.2008 - 00:00 Uhr
Die Übernahme von ambulanten Fahrtkosten ist im Sozialgesetzbuch (SGB V), § 60 geregelt. Hier die gesetzlichen Grundlagen in Auszügen: . . . Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung . . .
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