Länderspiegel So steht es im Gesetzestext

Die Übernahme von ambulanten Fahrtkosten ist im Sozialgesetzbuch (SGB V), § 60 geregelt. Hier die gesetzlichen Grundlagen in Auszügen: „. . . Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung . . .

 
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