Ist dies rechtlich zulässig?
Ja! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat dies am 1. Juni 2022 in einem Grundsatzurteil entschieden (AZ: 9 Sa 332/21).
In ihrem Urteil wiesen die Richter des obersten deutschen Arbeitsgerichts die Klage einer angestellten Flötistin der Bayerischen Staatsoper in München in letzter Instanz ab.
Auf welchen konkreten Rechtsfall bezieht sich das Urteil?
Dem konkreten Fall zufolge hatte die Bayerische Staatsoper zu Beginn der Spielzeit 2020/21 zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Covid-19 den Bühnenbereich umgebaut und die Zugänge zum Haus neu gestaltet. Im Rahmen eines innerbetrieblichen Hygienekonzepts wurden die Beschäftigten in Risikogruppen eingeteilt und mussten regelmäßig einen PCR-Test durchführen.
Die Musikerin sollte wie alle anderen Mitarbeiter einen negativen PCR-Test vorlegen und sich zudem im Abstand von ein bis drei Wochen kostenlos testen lassen.
Da sie sich weigerte, zahlte ihr die Staatsoper in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 kein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 8351,86 Euro mehr. Daraufhin klagte die Flötistin gegen den Freistaat Bayern als Betreiber der Staatsoper.
Was sind die juristischen Gründe für die Zulässigkeit von PCR-Tests?
Nachdem bereits das Landesarbeitsgericht München als Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte (Urteil vom 26. Oktober 2021 – 9 Sa 332/21) wies das Bundessozialgericht auch die Revision der Klägerin ab.
Die Erfurter Richter entschieden, dass „die Arbeitsleistungen“ vom Arbeitgeber so zu regeln seien, „dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind“.
Außerdem urteilte das Gericht, dass „die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig“ waren.