Bei einem Antrag auf Ausschluss von der staatlichen Finanzierung liegt die Messlatte niedriger als bei einem Verbotsverfahren. Hier wird nämlich nicht vorausgesetzt, dass eine verfassungsfeindliche Partei ihre Ziele potentiell auch erreichen kann. Hat der Antrag Erfolg, bekommt die betroffene Partei zunächst einmal für sechs Jahre kein Geld mehr vom Staat.
Parteien erhalten nach dem Gesetz eine staatliche Teilfinanzierung. Diese bemisst sich nach dem Grad ihrer Verankerung in der Gesellschaft. Ausschlaggebend dafür sind ihre Wahlergebnisse und die eingeworbenen Mittel aus Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen sowie Spenden.
Eine Partei erhält staatliche Unterstützung, wenn sie bei der jüngsten Bundestags- oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer Landtagswahl 1,0 Prozent der Stimmen erhielt. Für jede ihrer ersten vier Millionen Stimmen fließt an sie laut Parteiengesetz 1 Euro, für jede weitere Stimme sind es 83 Cent. Und die Parteien erhalten bis zu einer bestimmten Obergrenze für jeden Euro, den sie aus Beiträgen oder Spenden einnehmen, 45 Cent aus der Staatskasse.