Wer dann kurz vor Ablauf des Zeitfensters noch etwas bestellen wolle, könne etwa bei der Bedienung erfragen, ob das in Ordnung ist. Womöglich gibt es ja anschließend gar keine Buchung mehr. Aber selbst wenn es eine gibt: Ob man wirklich gehen muss, sobald der Reservierungszeitraum abgelaufen ist, ist gerichtlich nicht geklärt.
Fall 5: Wenn die Servicekraft die Kleidung beschmutzt
Angenommen, die Servicekraft stößt beim Servieren versehentlich ein Glas Rotwein um und der Inhalt ergießt sich auf die Kleidung des Gastes. „In solchen Fällen steht der jeweilige Gastronom - und nicht die Servicekraft - in der Pflicht, für die Reinigungskosten aufzukommen“, sagt Christian Feierabend. Ist die Kleidung sogar beschädigt und lässt sich der ursprüngliche Zustand nicht wieder herstellen, muss der Gastronom das Stück ersetzen.
Fall 6: Wenn die Garderobe abhanden kommt
„Juristisch betrachtet können Gäste in den meisten Fällen von Gastronomen keinen Schadenersatz verlangen, wenn an der Garderobe der Mantel abhanden kommt“, erklärt Jürgen Benad. Gäste haben ihren Mantel oder ihre Jacke selbst im Blick zu behalten. Das gilt vor allem dann, wenn an der Garderobe der Hinweis zu lesen ist, dass der Betreiber der Lokalität keine Haftung übernimmt. Aber auch ohne diesen Hinweis müssen Gäste selbst auf ihre Garderobe achtgeben.
Anders sieht es aus, wenn das Servicepersonal ankommenden Gästen den Mantel abnimmt und an einer Stelle deponiert, die für Gäste nicht einsehbar ist. Kommt dann die Garderobe abhanden, haftet der Gastronom. Das gilt auch, wenn er einen Mitarbeitenden eigens dafür abgestellt hat, die Garderobe zu verwahren.
Fall 7: Wenn am Ende des Abends etwas auf der Rechnung übrig bleibt
Vor allem bei Gruppen, die gemeinsam essen und trinken, später aber getrennt zahlen, passiert es häufig, dass beim letzten Zahlenden etwas auf der Rechnung übrig bleibt, was er nicht selbst konsumiert hat. Doch selbst wenn alle anderen schon weg sind, bedeutet das für diese Person nicht, den Rest übernehmen zu müssen.
„Jeder Gast schließt seinen eigenen Vertrag mit dem Wirt ab“, sagt Verbraucherschützerin Holm. „Das heißt, jeder muss auch nur das zahlen, was er selbst bestellt hat.“ In der Praxis kann es trotzdem stressfreier sein, die ausstehenden Posten zu begleichen und sich das Geld später von Freunden und Bekannten wiederzuholen. Schließlich will man das Restaurant vielleicht noch einmal aufsuchen.
Fall 8: Wenn der Wirt Gäste abweisen möchte
Grundsätzlich sind Gastronomen berechtigt, Gäste abzuweisen – schließlich besteht Vertragsfreiheit. Wirte dürfen auch Gäste, die sich daneben benehmen, auffordern zu gehen. Bei der Abweisung von Gästen darf allerdings niemand diskriminiert werden, etwa wegen Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Religion. Tritt der Fall von Diskriminierung bei der Abweisung von Gästen ein, haben Betroffene Anspruch auf Schadenersatz, den sie über einen Rechtsanwalt einfordern können.